§ 11 LadSchlG - Verkauf in ländlichen Gebieten an Sonntagen
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§ 11 Verkauf in ländlichen Gebieten an SonntagenDie Landesregierungen oder die von ihnen bestimmten Stellen können durch Rechtsverordnung bestimmen, dass und unter welchen Voraussetzungen und Bedingungen in ländlichen Gebieten während der Zeit der Feldbestellung und der Ernte abweichend von den Vorschriften des § 3 alle oder bestimmte Arten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen bis zur Dauer von zwei Stunden geöffnet sein dürfen, falls dies zur Befriedigung dringender Kaufbedürfnisse der Landbevölkerung erforderlich ist.
Diskussion zu § 11 LadSchlG
LX
08.06.2025 05:46
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