§ 27 LadSchlG - Vorbehalt für die Landesgesetzgebung
§ 27 Vorbehalt für die Landesgesetzgebung Unberührt bleiben die landesrechtlichen Vorschriften, durch die der Gewerbebetrieb und die Beschäftigung von Arbeitnehmern in Verkaufsstellen an anderen Festtagen als an Sonn- und Feiertagen beschränkt werden.