§ 28 LadSchlG - Bestimmung der zuständigen Behörden
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§ 28 Bestimmung der zuständigen BehördenSoweit in diesem Gesetz auf die nach Landesrecht zuständige Verwaltungsbehörde verwiesen wird, bestimmt die Landesregierung durch Verordnung, welche Behörden zuständig sind.