Zeitpunkt beschließt und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zur Genehmigung vorlegt oder diese nicht genehmigungsfähig sind. Soweit die Satzung nach § 10c Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 erlassen wird, so ist für den Beginn der Frist der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Satzung nach § 10c Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 maßgeblich.
§ 14 Bis zum 31. Dezember 1997 können die Beiträge der Kammerzugehörigen von den Industrie- und Handelskammern in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet im Anschluß an die in Anlage I Kapitel V Sachgebiet B Abschnitt III Nr. 4 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1000) angegebene Frist abweichend von § 3 Abs. 3 und 4 festgesetzt werden. Die Beitragsordnung und der Beitragsmaßstab bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
§ 15 Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.