Personalrat gewählt und das Wahlergebnis bekannt gegeben worden ist, spätestens jedoch zwölf Monate nach dem in Absatz 1 Satz 1 bestimmten Zeitpunkt. Die in dem nach Absatz 1 Satz 1 bestimmten Zeitpunkt bestehenden Betriebsvereinbarungen gelten längstens für die Dauer von zwölf Monaten als Dienstvereinbarungen fort, soweit sie nicht durch eine andere Regelung ersetzt werden. Auf die bis zum nach Absatz 1 Satz 1 bestimmten Datum förmlich eingeleiteten Beteiligungsverfahren finden bis zu deren Abschluss die Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes sinngemäß Anwendung. Gleiches gilt für Verfahren vor der Einigungsstelle und den Arbeitsgerichten. Die Sätze 1 bis 3 gelten für die Jugend- und Auszubildendenvertretung entsprechend mit der Maßgabe, dass der das Übergangsmandat innehabende Betriebsrat unverzüglich nach dem in Absatz 1 Satz 1 bestimmten Zeitpunkt einen Wahlvorstand und seine vorsitzende Person zur Wahl einer Jugend- und Auszubildendenvertretung zu bestimmen hat.
(7) Bis zur Umwandlung in die Deutsche Industrie- und Handelskammer nimmt der Deutsche Industrie- und Handelskammertag e. V. die Aufgaben nach § 10a wahr.
(8) Die Industrie- und Handelskammern sind verpflichtet, bis zur Errichtung der Deutschen Industrie- und Handelskammer Mitglieder des Deutschen Industrie- und Handelskammertags e. V. zu sein.
(9) Der Deutsche Industrie- und Handelskammertag e. V. unterliegt bis zur Errichtung der Deutschen Industrie- und Handelskammer der Rechtsaufsicht des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie. Darüber hinaus ist bis zu diesem Zeitpunkt die Satzung des Deutschen Industrie- und Handelskammertags e. V. in der Fassung vom 25. März 2020 anzuwenden. Sie darf nur mit Genehmigung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie geändert werden. Die Satzung sowie jede Änderung sind im
Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Der Bundesrechnungshof prüft bis zu diesem Zeitpunkt die Haushalts- und Wirtschaftsführung des Deutschen Industrie- und Handelskammertags e. V.
(10) Die Industrie- und Handelskammern sowie ihre Kammerzugehörigen haben gegenüber dem Deutschen Industrie- und Handelskammertag e. V. einen Anspruch auf Unterlassung, soweit der Deutsche Industrie- und Handelskammertag e. V. die gesetzlichen Kompetenzen nach § 10a überschreitet. Über die Klage entscheidet im ersten Rechtszug das für den Sitz des Deutschen Industrie- und Handelskammertags e. V. örtlich zuständige Verwaltungsgericht. § 11a Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend. Die Satzung nach Satz 3 in Verbindung mit § 11a Absatz 3 Satz 3 bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
§ 13d (1) Wird die Satzung nach § 10c Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 nicht bis zu dem in § 13c Absatz 1 Satz 2 genannten Stichtag beschlossen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zur Genehmigung vorgelegt, hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie diese Satzung unverzüglich durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu erlassen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die vorgelegte Satzung nicht genehmigungsfähig ist. Wurde die nicht genehmigungsfähige Satzung bis spätestens drei Monate vor dem in § 13c Absatz 1 Satz 2 genannten Stichtag vorgelegt, so hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zuvor auf die Umstände der fehlenden Genehmigungsfähigkeit hinzuweisen und Gelegenheit zur Nachbesserung bis zum Stichtag zu geben.
(2) Absatz 1 gilt für die Satzung nach § 10b Absatz 3 Satz 1, die Satzung nach § 10b Absatz 5 Satz 2 und die Satzung nach § 11a Absatz 3 Satz 3 entsprechend, soweit die Vollversammlung der Deutschen Industrie- und Handelskammer diese nicht innerhalb von sechs Monaten ab dem in § 13c Absatz 1 Satz 3 bestimmten