- 1.
die Errichtung und Auflösung von Industrie- und Handelskammern sowie von öffentlich-rechtlichen Zusammenschlüssen,
- 2.
die Änderung der Bezirke bestehender Industrie- und Handelskammern,
- 3.
die für die Ausübung der Befugnisse des § 11 Abs. 1 und 2 zuständigen Behörden,
- 4.
die Aufsichtsmittel, welche erforderlich sind, um die Ausübung der Befugnisse gemäß § 11 Abs. 1 und 2 zu ermöglichen,
- 5.
die Verpflichtung der Steuerveranlagungsbehörden zur Mitteilung der für die Festsetzung der Beiträge erforderlichen Unterlagen an die Industrie- und Handelskammern,
- 6.
die Verpflichtung der Behörden zur Amtshilfe bei Einziehung und Beitreibung von Abgaben (§ 3 Abs. 8),
- 7.
die Prüfung des Jahresabschlusses der Industrie- und Handelskammern,
- 8.
die Befugnis der Industrie- und Handelskammern zur Führung eines Dienstsiegels.