(2) § 139 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend.
§ 44 Wachverfehlung (1) Wer im Wachdienst
- 1.
- als Wachvorgesetzter es unterläßt, die Wache pflichtgemäß zu beaufsichtigen,
- 2.
- pflichtwidrig seinen Postenbereich oder Streifenweg verläßt oder
- 3.
- sich außerstande setzt, seinen Dienst zu versehen,
(2) Ebenso wird bestraft, wer im Wachdienst in anderen als den in Absatz 1 bezeichneten Fällen Befehle nicht befolgt, die für den Wachdienst gelten, und dadurch wenigstens fahrlässig eine schwerwiegende Folge (§ 2 Nr. 3) verursacht.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. § 19 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(5) Wer in den Fällen der Absätze 1 oder 2 fahrlässig handelt und dadurch wenigstens fahrlässig eine schwerwiegende Folge verursacht (§ 2 Nr. 3), wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft.
(6) Wird ein Befehl nicht befolgt (Absatz 2), so gelten § 22 sowie die Vorschriften über den Versuch der Beteiligung nach § 30 Abs. 1 des Strafgesetzbuches entsprechend.
§ 45 Pflichtverletzung bei Sonderaufträgen Nach § 44 Abs. 1, 3 bis 6 wird auch bestraft, wer als Führer eines Kommandos oder einer Abteilung, der einen Sonderauftrag selbständig auszuführen hat und auf seine erhöhte Verantwortung hingewiesen worden ist,
- 1.
- sich außerstande setzt, den Auftrag pflichtgemäß zu erfüllen,
- 2.
- seinen Posten verläßt oder
- 3.
- Befehle nicht befolgt, die für die Ausführung des Auftrags gelten,
§ 46 Rechtswidriger Waffengebrauch Wer von der Waffe einen rechtswidrigen Gebrauch macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
§ 47 (weggefallen)
§ 48 Verletzung anderer Dienstpflichten (1) Für die Anwendung der Vorschriften des Strafgesetzbuches über
- Gefangenenbefreiung (§ 120 Abs. 2),Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes (§ 201 Abs. 3),Verletzung von Privatgeheimnissen (§ 203 Absatz 2, 5 und 6, §§ 204, 205),Verletzung des Post- oder Fernmeldegeheimnisses (§ 206 Abs. 4),Vorteilsannahme und Bestechlichkeit (§§ 331, 332, 335 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, Abs. 2, § 336),Körperverletzung im Amt (§ 340),Aussageerpressung (§ 343),Vollstreckung gegen Unschuldige (§ 345),Falschbeurkundung im Amt (§ 348) undVerletzung des Dienstgeheimnisses (§ 353b Abs. 1)
(2) Für die Anwendung der Vorschriften des Strafgesetzbuches über Gefangenenbefreiung (§ 120 Abs. 2), Vorteilsannahme und