§ 21 WStG - Leichtfertiges Nichtbefolgen eines Befehls
§ 21 Leichtfertiges Nichtbefolgen eines Befehls Wer leichtfertig einen Befehl nicht befolgt und dadurch wenigstens fahrlässig eine schwerwiegende Folge (§ 2 Nr. 3) verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft.
Diskussion zu § 21 WStG
LX
24.07.2025 13:45