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§ 3 WStG - Anwendung des allgemeinen Strafrechts
Stand 12.01.2018
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§ 3 Anwendung des allgemeinen Strafrechts
(1) Das allgemeine Strafrecht ist anzuwenden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
(2) Für Straftaten von Soldaten, die Jugendliche oder Heranwachsende sind, gelten besondere Vorschriften des Jugendgerichtsgesetzes.