§ 6 WStG - Furcht vor persönlicher Gefahr
§ 6 Furcht vor persönlicher Gefahr Furcht vor persönlicher Gefahr entschuldigt eine Tat nicht, wenn die soldatische Pflicht verlangt, die Gefahr zu bestehen.
Diskussion zu § 6 WStG
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16.06.2025 13:11