für die Mitglieder der Organe der bestellenden Organisationen geltenden Grundsätzen. Der Anspruch richtet sich gegen die bestellende Organisation.
§ 8 Die unparteiischen Mitglieder der Bundesschiedsämter und des sektorenübergreifenden Schiedsgremiums auf Bundesebene oder ihre Stellvertreter erhalten Reisekosten nach dem Bundesreisekostengesetz. Der Anspruch richtet sich gegen den Spitzenverband Bund der Krankenkassen.
§ 9 Die unparteiischen Mitglieder der Landesschiedsämter und der sektorenübergreifenden Landesschiedsgremien oder ihre Stellvertreter erhalten Reisekosten dem Bundesreisekostengesetz. Der Anspruch richtet sich gegen die für die Geschäftsführung der Landesschiedsämter oder der sektorenübergreifenden Landesschiedsgremien zuständige Stelle.
§ 10 Die unparteiischen Mitglieder der Schiedsämter und der sektorenübergreifenden Schiedsgremien oder ihre Stellvertreter erhalten für sonstige Barauslagen und für Zeitverlust einen Pauschbetrag, dessen Höhe die beteiligten Organisationen im Benehmen mit ihnen festsetzen. § 8 Satz 2 und § 9 Satz 2 gelten entsprechend. Die Festsetzung bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde.
§ 11 Die Geschäfte der Landesschiedsämter und der sektorenübergreifenden Landesschiedsgremien werden bei den Landesverbänden der Ortskrankenkassen geführt, wenn und solange nicht die für die Sozialversicherung zuständige oberste Verwaltungsbehörde des Landes eine andere Stelle bestimmt hat. Die Geschäfte der Bundesschiedsämter und des sektorenübergreifenden Schiedsgremiums auf Bundesebene werden bei dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen
geführt. Für die Dauer eines Schiedsverfahrens, das nur eine Kassenart betrifft, werden die Geschäfte bei dem betroffenen Landesverband, den Ersatzkassen oder der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See geführt; Satz 1 zweiter Halbsatz bleibt unberührt.
§ 12 Die die Schiedsämter bildenden Körperschaften tragen die Kosten für die von ihnen oder der zuständigen Aufsichtsbehörde bestellten Vertreter selbst. Die nach Abzug der Gebühren (§§ 20 bis 22) verbleibenden Kosten für den Vorsitzenden und die zwei weiteren unparteiischen Mitglieder sowie die sonstigen sächlichen und persönlichen Kosten der Geschäftsführung tragen die beteiligten Vereinigungen der Ärzte (Zahnärzte) und die beteiligten Verbände der Krankenkassen je zur Hälfte. Der auf jeden Verband entfallende Kostenanteil bemißt sich nach der Zahl der Versicherten der beteiligten Verbände. Sind mehrere Kassenärztliche (Kassenzahnärztliche) Vereinigungen beteiligt, so trägt jede Vereinigung die Kosten anteilmäßig.
§ 12a Die Organisationen, die das jeweilige sektorenübergreifende Schiedsgremium bilden, tragen die Kosten für die von ihnen oder der zuständigen Aufsichtsbehörde bestellten Vertreter selbst. Die nach Abzug der Gebühren nach § 20 verbleibenden Kosten für den Vorsitzenden und das weitere unparteiische Mitglied sowie die sonstigen sächlichen und persönlichen Kosten der Geschäftsführung tragen die beteiligten Organisationen zu je einem Drittel. Der auf jeden Verband entfallende Kostenanteil bemisst sich nach der Zahl der Versicherten der beteiligten Verbände. Sind mehrere Kassenärztliche Vereinigungen beteiligt, so trägt jede Vereinigung die Kosten anteilig.