§ 8 SchiedsAmtsO
§ 8 Die unparteiischen Mitglieder der Bundesschiedsämter und des sektorenübergreifenden Schiedsgremiums auf Bundesebene oder ihre Stellvertreter erhalten Reisekosten nach dem Bundesreisekostengesetz. Der Anspruch richtet sich gegen den Spitzenverband Bund der Krankenkassen.
Diskussion zu § 8 SchiedsAmtsO
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05.07.2025 06:15