§ 1 SchiedsAmtsO
§ 1 Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Landes- und Bundesschiedsämter sowie für die sektorenübergreifenden Landesschiedsgremien und das sektorenübergreifende Schiedsgremium auf Bundesebene gleichermaßen, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist.
Diskussion zu § 1 SchiedsAmtsO
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16.07.2025 02:09