§ 3 SchiedsAmtsO
§ 3 Die Amtsdauer der während einer Amtsperiode neu hinzugetretenen Mitglieder endet mit dem Ablauf der Amtsperiode. § 26 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gilt.
Diskussion zu § 3 SchiedsAmtsO
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02.06.2025 06:48