§ 12 WBeauftrG - Unterrichtungspflichten durch Bundes- und Länderbehörden
Teilen
§ 12 Unterrichtungspflichten durch Bundes- und LänderbehördenDie Justiz- und Verwaltungsbehörden des Bundes und der Länder sind verpflichtet, den Wehrbeauftragten über die Einleitung des Verfahrens, die Erhebung der öffentlichen Klage, die Anordnung der Untersuchung im Disziplinarverfahren und den Ausgang des Verfahrens zu unterrichten, wenn einer dieser Behörden die Vorgänge vom Wehrbeauftragten zugeleitet worden sind.
Diskussion zu § 12 WBeauftrG
LX
14.06.2025 01:38
Wir setzen Cookies und Dienste externer Partner ein. Einige von ihnen sind essenziell (z.B. die Speicherung Ihrer Datenschutzeinstellungen), während andere uns helfen, unser Webangebot zu verbessern.