§ 4 AmtshilfeGerichte und Verwaltungsbehörden des Bundes, der Länder und der Gemeinden sind verpflichtet, dem Wehrbeauftragten bei der Durchführung der erforderlichen Erhebungen Amtshilfe zu leisten.
Diskussion zu § 4 WBeauftrG
LX
24.05.2025 04:40
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