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§ 4 WBeauftrG - Amtshilfe
Stand 05.04.2013
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§ 4 Amtshilfe
Gerichte und Verwaltungsbehörden des Bundes, der Länder und der Gemeinden sind verpflichtet, dem Wehrbeauftragten bei der Durchführung der erforderlichen Erhebungen Amtshilfe zu leisten.