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§ 5 WBeauftrG - Allgemeine Richtlinien, Weisungsfreiheit
Stand 05.04.2013
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§ 5 Allgemeine Richtlinien, Weisungsfreiheit
(1) Der Bundestag und der Verteidigungsausschuß können allgemeine Richtlinien für die Arbeit des Wehrbeauftragten erlassen.
(2) Der Wehrbeauftragte ist - unbeschadet des § 1 Abs. 2 - von Weisungen frei.