§ 5 WBeauftrG - Allgemeine Richtlinien, Weisungsfreiheit
§ 5 Allgemeine Richtlinien, Weisungsfreiheit (1) Der Bundestag und der Verteidigungsausschuß können allgemeine Richtlinien für die Arbeit des Wehrbeauftragten erlassen.
(2) Der Wehrbeauftragte ist - unbeschadet des § 1 Abs. 2 - von Weisungen frei.
Diskussion zu § 5 WBeauftrG
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27.06.2025 07:05