§ 5 WBeauftrG - Allgemeine Richtlinien, Weisungsfreiheit
§ 5 Allgemeine Richtlinien, Weisungsfreiheit (1) Der Bundestag und der Verteidigungsausschuß können allgemeine Richtlinien für die Arbeit des Wehrbeauftragten erlassen.
(2) Der Wehrbeauftragte ist - unbeschadet des § 1 Abs. 2 - von Weisungen frei.