§ 7 Eingaberecht des SoldatenJeder Soldat hat das Recht, sich einzeln ohne Einhaltung des Dienstwegs unmittelbar an den Wehrbeauftragten zu wenden. Wegen der Tatsache der Anrufung des Wehrbeauftragten darf er nicht dienstlich gemaßregelt oder benachteiligt werden.
Diskussion zu § 7 WBeauftrG
LX
24.05.2025 17:05
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