§ 1 ArbnErfG - Anwendungsbereich
§ 1 Anwendungsbereich Diesem Gesetz unterliegen die Erfindungen und technischen Verbesserungsvorschläge von Arbeitnehmern im privaten und im öffentlichen Dienst, von Beamten und Soldaten.
Diskussion zu § 1 ArbnErfG
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26.07.2025 00:02