Open user menu
§ 28 ArbnErfG - Gütliche Einigung
Stand 12.07.2021
Zurück
Übersetzung
Teilen
§ 28 Gütliche Einigung
In allen Streitfällen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf Grund dieses Gesetzes kann jederzeit die Schiedsstelle angerufen werden. Die Schiedsstelle hat zu versuchen, eine gütliche Einigung herbeizuführen.