Open user menu
§ 29 ArbnErfG - Errichtung der Schiedsstelle
Stand 31.07.2022
Zurück
Übersetzung
Teilen
§ 29 Errichtung der Schiedsstelle
(1) Die Schiedsstelle wird beim Deutschen Patent- und Markenamt errichtet.
(2) Die Schiedsstelle kann außerhalb ihres Sitzes zusammentreten.