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§ 3 ArbnErfG - Technische Verbesserungsvorschläge
Stand 12.07.2021
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§ 3 Technische Verbesserungsvorschläge
Technische Verbesserungsvorschläge im Sinne dieses Gesetzes sind Vorschläge für sonstige technische Neuerungen, die nicht patent- oder gebrauchsmusterfähig sind.