§ 3 Technische VerbesserungsvorschlägeTechnische Verbesserungsvorschläge im Sinne dieses Gesetzes sind Vorschläge für sonstige technische Neuerungen, die nicht patent- oder gebrauchsmusterfähig sind.
Diskussion zu § 3 ArbnErfG
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26.07.2025 01:22
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