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§ 41 ArbnErfG - Beamte, Soldaten
Stand 12.07.2021
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§ 41 Beamte, Soldaten
Auf Erfindungen und technische Verbesserungsvorschläge von Beamten und Soldaten sind die Vorschriften für Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst entsprechend anzuwenden.