§ 20 BBankG - Geschäfte mit öffentlichen Verwaltungen
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§ 20 Geschäfte mit öffentlichen VerwaltungenDie Deutsche Bundesbank darf mit dem Bund, den Sondervermögen des Bundes, den Ländern und anderen öffentlichen Verwaltungen die in § 19 Nr. 2 bis 7 bezeichneten Geschäfte vornehmen; dabei darf die Bank im Verlauf eines Tages Kontoüberziehungen zulassen. Für diese Geschäfte darf die Bank dem Bund, den Sondervermögen des Bundes und den Ländern keine Kosten und Gebühren berechnen.
Diskussion zu § 20 BBankG
LX
12.07.2025 16:00
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