§ 22 BBankG - Geschäfte mit jedermann
§ 22 Geschäfte mit jedermann Die Deutsche Bundesbank darf mit natürlichen und juristischen Personen im In- und Ausland die in § 19 Nr. 2 bis 7 bezeichneten Geschäfte betreiben.
Diskussion zu § 22 BBankG
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12.07.2025 11:30