§ 1 Grundsatz(1) Für besondere Verdienste um die Bundesrepublik Deutschland können Titel, Orden und Ehrenzeichen des Bundes nach Maßgabe dieses Gesetzes verliehen werden.
(2) Die Befugnisse der Länder, Titel, Orden und Ehrenzeichen zu verleihen, werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
Wir setzen Cookies und Dienste externer Partner ein. Einige von ihnen sind essenziell (z.B. die Speicherung Ihrer Datenschutzeinstellungen), während andere uns helfen, unser Webangebot zu verbessern.