einen früheren Soldaten auf Zeit mit einer Gesamtdienstzeit von mindestens 20 Jahren einstellen, dessen Eingliederung in das zivile Erwerbsleben zusätzlicher Unterstützung bei dem Erwerb eines angemessenen Arbeitsplatzes bedarf. Die Erforderlichkeit zusätzlicher Unterstützung des früheren Soldaten auf Zeit ist vor Abschluss eines Arbeitsvertrages auf dessen Antrag festzustellen. Absatz 7 Satz 2 und § 6 Absatz 3 gelten entsprechend.
§ 7a Förderung zur Teilhabe am zivilberuflichen Erwerbsleben (1) Soldaten, die
- 1.
- infolge eines während ihrer Wehrdienstzeit erlittenen Gesundheitsschadens behindert oder von Behinderung bedroht sind und
- 2.
- deshalb nach ihrem Ausscheiden aus dem Dienst in ihrer Fähigkeit, am Erwerbsleben teilzuhaben, nicht nur vorübergehend wesentlich gemindert sein werden,
(2) Über die erforderlichen Beratungen, Anpassungs-, Umschulungs- oder Eingliederungsmaßnahmen entscheidet das Karrierecenter der Bundeswehr – Berufsförderungsdienst –. Die Eignung, die Neigungen und die bisherigen Tätigkeiten des Soldaten sowie die Lage und voraussichtliche Entwicklung des Arbeitsmarktes sind angemessen zu berücksichtigen.
(3) Die Maßnahmen werden für die Zeit gefördert, die vorgeschrieben oder allgemein üblich ist, um das angestrebte Teilhabeziel zu erreichen. Eine längere Förderung kann erfolgen, wenn
besondere Umstände dies rechtfertigen. Die Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 4 enden mit dem Ausscheiden aus dem Dienst.
(4) Kosten, die mit einer Maßnahme in unmittelbarem Zusammenhang stehen, insbesondere Lehrgangskosten, Prüfungsgebühren, Lernmittelkosten sowie Kosten der Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung des Soldaten, werden erstattet. § 6 Absatz 3 gilt entsprechend.
(5) Andere Ansprüche nach diesem Gesetz bleiben von der Förderung zum Erhalt oder zur Verbesserung, zur Herstellung oder zur Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit unberührt.
(6) Das Karrierecenter der Bundeswehr – Berufsförderungsdienst – kann Soldaten mit Behinderung oder von Behinderung bedrohte Soldaten für die Teilnahme an Maßnahmen nach Absatz 2 vom militärischen Dienst freistellen. Die Entscheidung ergeht auf der Grundlage einer Stellungnahme des Disziplinarvorgesetzten und im Einvernehmen mit der personalbearbeitenden Stelle. Die Freistellung kann widerrufen werden, wenn
- 1.
- sich nachträglich Gründe ergeben, die die volle Erfüllung der Dienstleistungspflicht erfordern, und
- 2.
- ohne den Widerruf die Erfüllung der dienstlichen Belange erheblich gefährdet wäre.
§ 8 Anrechnung der Zeit der Förderung der beruflichen Bildung und des Wehrdienstes auf die Berufs- und Betriebszugehörigkeit bei anschließenden Beschäftigungsverhältnissen (1) Die Zeit einer nach § 5 geförderten Maßnahme der beruflichen Bildung wird auf die Berufszugehörigkeit angerechnet, wenn der frühere Soldat im Anschluss daran in dem erlernten oder einem vergleichbaren Beruf sechs Monate tätig ist. Eine vorübergehende berufsfremde Beschäftigung bleibt außer Betracht.