desgebiet im Zeitpunkt der Begründung des Wehrdienstverhältnisses in der Nationalen Volksarmee.
Teil 2. Berufsförderung und Dienstzeitversorgung
Abschnitt 1. Berufsförderung und Dienstzeitversorgung der Soldaten auf Zeit, Berufsförderung der freiwilligen Wehrdienst Leistenden
Unterabschnitt 1. Allgemeine Vorschriften
§ 3 Zweck und Arten (1) Die Leistungen der Berufsförderung und der befristeten Dienstzeitversorgung sollen den Soldaten auf Zeit nach Eignung, Neigung und Leistungsfähigkeit eine individuelle Qualifizierung ermöglichen, sie auf die Zeiten der zivilberuflichen Bildung und der Tätigkeits- oder Beschäftigungssuche vorbereiten, diese Zeiten finanziell absichern und die Soldaten auf Zeit bei der Tätigkeits- und Beschäftigungssuche unterstützen. Alle Leistungen der Berufsförderung dienen der angemessenen Eingliederung in das zivile Erwerbsleben.
(2) Die Berufsförderung der Soldaten auf Zeit umfasst
- 1.
- die Beratung in Fragen der schulischen und beruflichen Bildung sowie der Eingliederung in das zivile Erwerbsleben (§ 3a),
- 2.
- die Teilnahme an dienstzeitbegleitenden Bildungs- und Eingliederungsmaßnahmen (§§ 4, 5 Absatz 1a und § 7 Absatz 4),
- 3.
- den Besuch von Lehrgängen an einer Bundeswehrfachschule (§ 5),
- 4.
- die Förderung der beruflichen Bildung in öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen (§ 5) und
- 5.
- Hilfen zur Eingliederung in das zivile Erwerbsleben (§§ 7 bis 10).
(3) Als Berufsförderung der freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes Leistenden können die Teilnahme an dienstzeitbegleitenden Bildungs- und Eingliederungsmaßnahmen (§§ 4 und 7 Absatz 2) sowie Hilfen zur Eingliederung in das zivile Erwerbsleben (§ 7 Absatz 1 und 7) gewährt werden. § 3a Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Die Dienstzeitversorgung der Soldaten auf Zeit umfasst
- 1.
- die Übergangsgebührnisse,
- 2.
- die Ausgleichsbezüge,
- 3.
- die Übergangsbeihilfe,
- 4.
- den Unterhaltsbeitrag für Soldaten auf Zeit,
- 5.
- den Unterschiedsbetrag nach § 47 Absatz 1 Satz 2,
- 6.
- die Einmalzahlungen nach § 89b.
§ 3a Berufsberatung der Soldaten auf Zeit (1) Die Soldaten auf Zeit sind über die Bedeutung und die für sie wesentlichen Möglichkeiten ihrer zivilberuflichen Bildung, Eingliederung sowie deren Förderung nach den §§ 4 bis 10 frühzeitig und umfassend zu beraten. Die Berufsberatung ist verbindliche Voraussetzung für die Bewilligung von Leistungen der Berufsförderung.
(2) Im Rahmen der Berufsberatung sollen das Berufs- und Eingliederungsziel festgelegt, die anzustrebenden Bildungsziele bestimmt und ein einvernehmlicher Förderungsplan erstellt werden.
(3) Soldaten auf Zeit mit einer festgesetzten Wehrdienstzeit von mindestens 20 Jahren sind verpflichtet, spätestens ein Jahr vor Ablauf ihrer Dienstzeit an einem Beratungsgespräch des Kar‑