1.weniger als
18 Monaten

das 1,5fache,
 2.18 Monaten und
weniger als 2 Jahren

das 1,8fache,
 3.2 und weniger als
4 Jahren

das 2fache,
 4.4 und weniger als
5 Jahren

das 4fache,
 5.5 und weniger als
6 Jahren

das 4,5fache,
 6.6 und weniger als
7 Jahren

das 5fache,
 7.7 und weniger als
8 Jahren

das 5,5fache,
 8.8 und weniger als
9 Jahren

das 6fache,
 9.9 und weniger als
10 Jahren

das 6,5fache,
10.10 und weniger als
11 Jahren

das 7fache,
11.11 und weniger als
12 Jahren

das 7,5fache,
12.12 und weniger als
13 Jahren

das 8fache,
13.13 und weniger als
14 Jahren

das 8,5fache,
14.14 und weniger als
15 Jahren

das 9fache,
15.15 und weniger als
16 Jahren

das 9,5fache,
16.16 und weniger als
17 Jahren

das 10fache,
17.17 und weniger als
18 Jahren

das 10,5fache,
18.18 und weniger als
19 Jahren

das 11fache,
19.19 und weniger als
20 Jahren

das 11,5fache und
20.20 und mehr Jahrendas 12fache


der Dienstbezüge des letzten Monats. § 11 Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 2 gilt entsprechend.
(3) Für Inhaber eines Eingliederungsscheins beträgt die Übergangsbeihilfe 25 Prozent und für Inhaber eines Zulassungsscheins 50 Prozent des nach Absatz 2 zustehenden Betrages. Bei Inhabern eines Eingliederungsscheins steht der Beendigung des
Dienstverhältnisses nach Absatz 1 die Beendigung nach § 55 Absatz 1 in Verbindung mit § 46 Absatz 3a Satz 1 des Soldatengesetzes gleich.
(4) Der ehemalige Soldat auf Zeit erhält in den Fällen des § 9 Absatz 5 sowie in den Fällen der Beendigung des Dienstverhältnisses wegen Zeitablaufs nach § 40 Absatz 3 des Soldatengesetzes oder wegen Dienstunfähigkeit nach § 55 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 6 Satz 3 des Soldatengesetzes nach Rückgabe des Eingliederungsscheins Versorgung nach den §§ 5 und 11 sowie Übergangsbeihilfe nach Absatz 2 oder, sofern er nach § 9 Absatz 3 Satz 2 die Erteilung eines Zulassungsscheins beantragt hat, nach Absatz 3; in den Fällen des § 9 Absatz 5 Nummer 2 bis 4 ist die Übergangsbeihilfe nach Absatz 2 jedoch nur auf Antrag zu gewähren. Bemessungsgrundlage sind die Dienstbezüge und die Wehrdienstzeit, die der Berechnung der Übergangsbeihilfe nach Absatz 3 zugrunde gelegen haben. Die bisher gewährten Leistungen (Übergangsbeihilfe nach Absatz 3 und Ausgleichsbezüge) sind anzurechnen.
(5) Inhaber des Zulassungsscheins können innerhalb eines Zeitraums von acht Jahren nach Erteilung des Zulassungsscheins unter dessen Rückgabe die Übergangsbeihilfe nach Absatz 2 wählen, es sei denn, dass das Recht aus dem Zulassungsschein im Sinne des § 9 Absatz 6 erloschen ist. Der nachträgliche Erwerb des Zulassungsscheins gegen Rückzahlung der nach Absatz 2 gewährten Übergangsbeihilfe ist nicht zulässig.
(6) Sind Übergangsgebührnisse nach § 11 Absatz 5 ganz oder zum Teil bewilligt, so wird die Übergangsbeihilfe in dem entsprechenden Umfang gewährt.
(7) Die in § 11 Absatz 6 Satz 4 genannten Hinterbliebenen eines Soldaten auf Zeit, der nach einer Wehrdienstzeit von mehr als sechs Monaten verstorben ist, erhalten die Übergangsbeihilfe, die dem Verstorbenen nach Absatz 2 zugestanden hätte, wenn im