hende Übergangsbeihilfe hinsichtlich ihres Betrages in dem Verhältnis zu kürzen, das dem Verhältnis der Ermäßigung der Vollzeitbeschäftigung zur Gesamtdienstzeit (§ 2) entspricht. Soweit die Gesamtdienstzeit Nachdienzeiten nach § 40 Absatz 4 Satz 2 des Soldatengesetzes enthält, unterbleibt die Kürzung nach Satz 1; diese Nachdienzeiten bleiben bei der Bemessung der Versorgungsansprüche unberücksichtigt. Die Berechnung der jeweiligen Zeiträume ist tageweise vorzunehmen. Bruchteile von Tagen sind auf zwei Dezimalstellen auszurechnen, wobei die zweite Dezimalstelle um eins zu erhöhen ist, wenn in der dritten Stelle eine der Ziffern fünf bis neun verbleiben würde. Die Kürzung nach Satz 1 entfällt für die Zeit einer Teilzeitbeschäftigung, die statt einer Elternzeit in Anspruch genommen wird.
§ 13c Berücksichtigung von Beurlaubung ohne Dienstbezüge und Teilzeitbeschäftigung bei Dienstzeiten (1) Bei Soldaten auf Zeit, die ohne Dienstbezüge oder während eines vorausgegangenen Wehrdienstverhältnisses ohne Wehrsold beurlaubt worden sind, wird die Zeit der Beurlaubung bei der Anwendung
- 1.
- des § 7 Absatz 8 und des § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe a nicht in die festgesetzte Dienstzeit,
- 2.
- des § 8 Absatz 2 Satz 2 nicht in die Wehrdienstzeit,
- 3.
- des § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b nicht in die Verpflichtungszeit,
- 4.
- des § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und des § 11 Absatz 5 nicht in die Mindestdienstzeit und
- 5.
- des § 13a Absatz 1 Satz 3 nicht in die ununterbrochene Dienstzeit
(2) Absatz 1 gilt nicht für die Zeit
- 1.
- einer Beurlaubung zu öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen,
- 2.
- einer Beurlaubung, wenn spätestens bei Beendigung des Urlaubs schriftlich oder elektronisch zugestanden worden ist, dass dieser öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient,
- 3.
- einer Beurlaubung bis zur Dauer von drei Monaten im Entlassungsverfahren wegen Dienstunfähigkeit,
- 4.
- einer Elternzeit,
- 5.
- einer Kindererziehung in dem in § 13b Absatz 2 Nummer 3 bestimmten Umfang und
- 6.
- einer Abwesenheit sonstiger Art bis zur Dauer von 30 Tagen.
(3) Bei Teilzeitbeschäftigungen werden die Ansprüche nach § 5 sowie in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2, 4 und 5 die dort genannten Zeiten in dem Umfang gekürzt, der dem Verhältnis der Ermäßigung der Vollzeitbeschäftigung zur Gesamtdienstzeit (§ 2) entspricht. Die Ansprüche sind auf volle Monate aufzurunden. § 13b Absatz 3 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Satz 1 gilt nicht bei Teilzeitbeschäftigung statt einer Elternzeit.
§ 13d Versorgung beim Ruhen der Rechte und Pflichten (1) Auf einen Soldaten auf Zeit, dessen Rechte und Pflichten aus dem Wehrdienstverhältnis nach dem Abgeordnetengesetz oder entsprechenden Rechtsvorschriften geruht haben, ist, soweit die Zeit des Ruhens nicht als Dienstzeit im Sinne des Versorgungsrechts gilt, § 13b Absatz 1 Satz 1 entsprechend anzuwenden.
(2) Die Zeit, die ein Soldat als Mitglied der Bundesregierung oder als Parlamentarischer Staatssekretär bei einem Mitglied der Bundesregierung zurückgelegt hat, gilt für die Versorgung als