Wehrdienstzeit. Dies gilt auch für die Zeit als Mitglied einer Landesregierung oder als Inhaber eines Amtes, das dem eines Parlamentarischen Staatssekretärs im Sinne des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre entspricht. In den Fällen des § 25 Absatz 4 Satz 3 des Soldatengesetzes ist § 13b Absatz 1 Satz 1 entsprechend anzuwenden hinsichtlich der Zeit, um die die Zeit des Dienstverhältnisses bis zum Ende der Amtszeit kürzer ist als die festgesetzte Dienstzeit.
§ 13e Unterhaltsbeitrag für Soldaten auf Zeit Einem früheren Soldaten auf Zeit, dessen Dienstverhältnis nach einer Gesamtdienstzeit von mindestens 20 Jahren wegen Ablaufs der festgesetzten Wehrdienstzeit oder wegen Dienstunfähigkeit endet, nachdem seine Dienstzeit auf mindestens 20 Jahre festgesetzt wurde, kann nach Beendigung der Zahlung der Übergangsgebührnisse nach § 11 ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe von 75 Prozent der Mindestversorgung eines Soldaten im Ruhestand nach § 26 Absatz 7 Satz 2 bewilligt werden. § 11b gilt entsprechend. Die wirtschaftlichen Verhältnisse und die zumutbaren Bemühungen zur Arbeitsaufnahme des früheren Soldaten auf Zeit sind angemessen zu berücksichtigen. Der Unterhaltsbeitrag entfällt spätestens ab dem Zeitpunkt, zu dem der ehemalige Soldat auf Zeit die Regelaltersgrenze nach § 35 Satz 2 oder § 235 Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erreicht hat.

Abschnitt 2. Dienstzeitversorgung der Berufssoldaten

Unterabschnitt 1. Arten der Dienstzeitversorgung

§ 14 Arten der Dienstzeitversorgung Die Dienstzeitversorgung der Berufssoldaten umfasst:
1.
Ruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag,
2.
Unfallruhegehalt,
3.
Übergangsgeld,
4.
Ausgleich bei Altersgrenzen,
5.
Erhöhungsbetrag nach § 26 Absatz 7 Satz 3 Halbsatz 1,
6.
Unterschiedsbetrag nach § 47 Absatz 1 Satz 2 und 3,
7.
Ausgleichsbetrag nach § 47 Absatz 2,
8.
Anpassungszuschlag nach § 95 Satz 5,
9.
Leistungen nach den §§ 70 bis 74,
10.
Einmalzahlungen nach § 89b.

Unterabschnitt 2. Ruhegehalt

§ 15 Entstehen des Anspruchs (1) Nach Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand besteht Anspruch auf Ruhegehalt, im Falle der Versetzung in den einstweiligen Ruhestand erst nach Ablauf der Zeit, für die Dienstbezüge gezahlt werden. Bezüge, die einem Soldaten im Ruhestand nach oder entsprechend § 4 Absatz 1 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes gewährt werden, gelten als Ruhegehalt.
(2) Als Dienstzeit nach § 44 Absatz 5 des Soldatengesetzes wird die Zeit berücksichtigt, die ruhegehaltfähig ist; § 20 Absatz 1 Satz