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§ 63e SVG - Einmalige Entschädigung
Stand 22.07.2021
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§ 63e Einmalige Entschädigung
Erleidet ein Soldat einen Einsatzunfall im Sinne von § 63c Absatz 2 mit den in § 63a Absatz 1 genannten Folgen, gilt § 63a entsprechend.