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§ 88a SVG - Arbeitslosenbeihilfe
Stand 22.07.2021
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§ 88a Arbeitslosenbeihilfe
Mehraufwendungen, die der Bundesagentur für Arbeit durch die Gewährung der Arbeitslosenbeihilfe (§ 86a Absatz 1) entstehen, erstattet der Bund. Verwaltungskosten werden nicht erstattet.