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§ 89b SVG - Anpassung der Versorgungsbezüge
Stand 22.07.2021
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§ 89b Anpassung der Versorgungsbezüge
Auf die Versorgungsbezüge der Berufssoldaten, der Soldaten auf Zeit und ihrer Hinterbliebenen sind die §§ 70 und 71 des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend anzuwenden.