Open user menu
§ 89c SVG - Sonderzahlungen zur Abmilderung gestiegener Verbraucherpreise im Jahr 2023
Stand 08.01.2024
Zurück
Übersetzung
Teilen
§ 89c Sonderzahlungen zur Abmilderung gestiegener Verbraucherpreise im Jahr 2023
Auf die früheren Berufssoldaten, Soldaten auf Zeit und ihre Hinterbliebenen ist § 72 des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend anzuwenden.