§ 89c SVG - Sonderzahlungen zur Abmilderung gestiegener Verbraucherpreise im Jahr 2023
§ 89c Sonderzahlungen zur Abmilderung gestiegener Verbraucherpreise im Jahr 2023 Auf die früheren Berufssoldaten, Soldaten auf Zeit und ihre Hinterbliebenen ist § 72 des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend anzuwenden.