(3) (weg­ge­fal­len)
(4) (weg­ge­fal­len)
§ 29a Kanz­lei­en in an­de­ren Staa­ten (1) Den Vor­schrif­ten die­ses Ab­schnitts steht nicht ent­ge­gen, daß der Rechts­an­wal­t auch in an­de­ren Staa­ten Kanz­lei­en ein­rich­tet oder un­ter­häl­t.
(2) Die Rechts­an­walts­kam­mer be­freit einen Rechts­an­wal­t, der seine Kanz­lei­en aus­schließ­lich in an­de­ren Staa­ten ein­rich­tet, von der Pflicht des § 27, so­fern nicht über­wie­gen­de In­ter­es­sen der Rechts­pfle­ge ent­ge­gen­ste­hen. Die Be­frei­ung kann wi­der­ru­fen wer­den, wenn es im über­wie­gen­den In­ter­es­se der Rechts­pfle­ge er­for­der­lich ist.
(3) Der Rechts­an­wal­t hat die An­schrift sei­ner Kanz­lei in einem an­de­ren Staat sowie deren Än­de­rung der Rechts­an­walts­kam­mer mit­zu­tei­len.
§ 30 Zu­stel­lungs­be­voll­mäch­tig­ter (1) Ist der Rechts­an­wal­t von der Pflicht be­freit, eine Kanz­lei zu un­ter­hal­ten, so hat er der Rechts­an­walts­kam­mer einen Zu­stel­lungs­be­voll­mäch­tig­ten zu be­nen­nen, der im In­lan­d wohnt oder dort einen Ge­schäfts­raum hat. Der Rechts­an­wal­t hat dem Zu­stel­lungs­be­voll­mäch­tig­ten einen Zu­gang zu sei­nem be­son­de­ren elek­tro­ni­schen An­walts­post­fach ein­zu­räu­men. Der Zu­stel­lungs­be­voll­mäch­tig­te muss zu­min­dest be­fug­t sein, Postein­gän­ge zur Kennt­nis zu neh­men und elek­tro­ni­sche Emp­fangs­be­kennt­nis­se ab­zu­ge­ben.
(2) An den Zu­stel­lungs­be­voll­mäch­tig­ten kann, auch von An­wal­t zu An­wal­t, wie an den Rechts­an­wal­t selbst zu­ge­stell­t wer­den (§ 173 Ab­satz 1 und 2, §§ 175, 195 der Zi­vil­pro­zess­ord­nung).
(3) Ist ein Zu­stel­lungs­be­voll­mäch­tig­ter ent­ge­gen Ab­satz 1 nicht be­nann­t, so kann die Zu­stel­lung durch Auf­ga­be zur Post be­wirk­t wer­den (§ 184 der Zi­vil­pro­zess­ord­nung). Das Glei­che gilt, wenn
eine Zu­stel­lung an den Zu­stel­lungs­be­voll­mäch­tig­ten nicht aus­führ­bar ist.
§ 31 Ver­zeich­nis­se der Rechts­an­walts­kam­mern und Ge­samt­ver­zeich­nis der Bun­des­rechts­an­walts­kam­mer (1) Die Rechts­an­walts­kam­mern füh­ren elek­tro­ni­sche Ver­zeich­nis­se der in ihren Be­zir­ken zu­ge­las­se­nen Rechts­an­wäl­te. Sie kön­nen ihre Ver­zeich­nis­se als Teil des von der Bun­des­rechts­an­walts­kam­mer zu füh­ren­den Ge­samt­ver­zeich­nis­ses füh­ren. Die Rechts­an­walts­kam­mern geben die in ihren Ver­zeich­nis­sen zu spei­chern­den Daten im au­to­ma­ti­sier­ten Ver­fah­ren in das Ge­samt­ver­zeich­nis ein. Aus dem Ge­samt­ver­zeich­nis muss sich die Kam­mer­zu­ge­hö­rig­keit der Rechts­an­wäl­te er­ge­ben. Die Rechts­an­walts­kam­mern neh­men Neu­ein­tra­gun­gen nur nach Durch­füh­rung eines Iden­ti­fi­zie­rungs­ver­fah­rens vor. Sie tra­gen die da­ten­schutz­recht­li­che Ver­ant­wor­tung für die ein­ge­ge­be­nen Daten, ins­be­son­de­re für ihre Rich­tig­keit und die Recht­mä­ßig­keit ihrer Er­he­bung.
(2) Die Ver­zeich­nis­se der Rechts­an­walts­kam­mern und das Ge­samt­ver­zeich­nis die­nen der In­for­ma­ti­on der Be­hör­den und Ge­rich­te, der Recht­s­u­chen­den sowie an­de­rer am Rechts­ver­kehr Be­tei­lig­ter. Die Ein­sicht in die Ver­zeich­nis­se und das Ge­samt­ver­zeich­nis steht jedem u­n­ent­gelt­lich zu. Die Suche in den Ver­zeich­nis­sen und dem Ge­samt­ver­zeich­nis wird durch ein elek­tro­ni­sches Such­sys­tem er­mög­licht.
(3) In die Ver­zeich­nis­se der Rechts­an­walts­kam­mern haben diese ein­zu­tra­gen:
1.
den Fa­mi­li­en­na­men und den oder die V­or­na­men des Rechts­an­walts;
2.
den Namen der Kanz­lei und deren An­schrift; wird keine Kanz­lei ge­führ­t, eine zu­stell­fä­hi­ge An­schrift;
3.
den Namen und die An­schrift be­stehen­der wei­te­rer Kanz­lei­en und Zweig­stel­len;