Bundesrechtsanwaltsordnung
Erster Teil. Der Rechtsanwalt
§ 1 Stellung des Rechtsanwalts in der Rechtspflege Der Rechtsanwalt ist ein unabhängiges Organ der Rechtspflege.
(2) Seine Tätigkeit ist kein Gewerbe.
§ 3 Recht zur Beratung und Vertretung (1) Der Rechtsanwalt ist der berufene unabhängige Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten.
(2) Sein Recht, in Rechtsangelegenheiten aller Art vor Gerichten, Schiedsgerichten oder Behörden aufzutreten, kann nur durch ein Bundesgesetz beschränkt werden.
(3) Jedermann hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften das Recht, sich in Rechtsangelegenheiten aller Art durch einen Rechtsanwalt seiner Wahl beraten und vor Gerichten, Schiedsgerichten oder Behörden vertreten zu lassen.
Zweiter Teil. Zulassung des Rechtsanwalts
Erster Abschnitt. Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
§ 4 Zugang zum Beruf des Rechtsanwalts Zur Rechtsanwaltschaft kann nur zugelassen werden, wer
- 1.
- die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz erlangt hat,
- 2.
- die Eingliederungsvoraussetzungen nach Teil 3 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland erfüllt oder
- 3.
- über eine Bescheinigung nach § 16a Absatz 5 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland verfügt.
§ 5 (weggefallen)
§ 6 Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft (1) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wird auf Antrag erteilt.
(2) Ein Antrag darf nur aus den in diesem Gesetz bezeichneten Gründen abgelehnt werden.
§ 7 Versagung der Zulassung Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist zu versagen,
- 1.
- wenn die antragstellende Person nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein Grundrecht verwirkt hat;