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§ 23 AtG - Ausstattung der zuständigen Behörden
Stand 04.06.2021
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§ 23 Ausstattung der zuständigen Behörden
Die für die Ausführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden verfügen über eine zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben angemessene Ausstattung an Finanzmitteln und eine angemessene Personalausstattung.