§ 27 AtG - Mitwirkendes Verschulden des Verletzten
§ 27 Mitwirkendes Verschulden des Verletzten Hat bei Entstehung des nuklearen Schadens Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Verletzten mitgewirkt, so gilt § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend. Bei Beschädigung einer Sache steht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit desjenigen, der die tatsächliche Gewalt über sie ausübt, Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verletzten gleich.
Diskussion zu § 27 AtG
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14.07.2025 13:56