§ 40b AtG - Gerichtsstand bei Klagen auf Freistellung nach § 34
§ 40b Gerichtsstand bei Klagen auf Freistellung nach § 34 Für Klagen des Inhabers einer Kernanlage oder des Besitzers eines radioaktiven Stoffes gegen den Bund und das zuständige Land auf Freistellung nach § 34 ist das Landgericht am Sitz der Bundesregierung ausschließlich zuständig.