§ 4 KapErhStG - Mitteilung der Erhöhung des Nennkapitals an das Finanzamt
§ 4 Mitteilung der Erhöhung des Nennkapitals an das Finanzamt Die Kapitalgesellschaft hat die Erhöhung des Nennkapitals innerhalb von zwei Wochen nach der Eintragung des Beschlusses über die Erhöhung des Nennkapitals in das Handelsregister dem Finanzamt mitzuteilen und eine Abschrift des Beschlusses über die Erhöhung des Nennkapitals einzureichen.