Gesetz über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer

Abschnitt 1. Aufgaben und Organisation des Zivildienstes

§ 1 Aufgaben des Zivildienstes Im Zivildienst erfüllen anerkannte Kriegsdienstverweigerer Aufgaben, die dem Allgemeinwohl dienen, vorrangig im sozialen Bereich.
§ 1a Aussetzung der Verpflichtung zur Ableistung des Zivildienstes (1) Die Einberufungsanordnungen des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend können vorsehen, dass Einberufungen außerhalb des Spannungs-​ oder Verteidigungsfalls nur auf Vorschlag des Zivildienstpflichtigen und nur für Dienstantritte bis zum 30. Juni 2011 erfolgen.
(2) § 2 Absatz 2 sowie die §§ 2a und 23 gelten nur im Spannungs-​ oder Verteidigungsfall.
§ 2 Organisation des Zivildienstes (1) Dieses Gesetz wird, soweit es nichts anderes bestimmt, in bundeseigener Verwaltung ausgeführt. Hierzu wird eine selbstständige Bundesoberbehörde unter der Bezeichnung "Bundesamt für den Zivildienst" (Bundesamt) errichtet, die dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend untersteht. Dem Bundesamt können auch andere Aufgaben aus dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend übertragen werden.
(2) Auf Vorschlag der Bundesregierung wird im Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend eine Bundesbe‑
auftragte für den Zivildienst (Bundesbeauftragte) oder ein Bundesbeauftragter für den Zivildienst (Bundesbeauftragter) ernannt. Die oder der Bundesbeauftragte führt die dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend auf dem Gebiet des Zivildienstes obliegenden Aufgaben durch, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die oder der Bundesbeauftragte erstattet dem Deutschen Bundestag in jeder Legislaturperiode einen schriftlichen Tätigkeitsbericht (Zivildienstbericht).
§ 2a Beirat für den Zivildienst (1) Bei dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend wird ein Beirat für den Zivildienst gebildet. Der Beirat hat das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend in Fragen des Zivildienstes einschließlich der Frage, welche Aufgaben den Zivildienstpflichtigen (Dienstpflichtigen) außerhalb des sozialen Bereichs zugewiesen werden sollen, zu beraten.
(2) Dem Beirat gehören an:
1.
sieben Vertreterinnen oder Vertreter von Organisationen, die sich mit der Vertretung der Interessen der Kriegsdienstverweigerer und der Zivildienstleistenden (Dienstleistenden) befassen, darunter vier Dienstleistende,
2.
sieben Vertreterinnen oder Vertreter von Verbänden anerkannter Beschäftigungsstellen,
3.
je eine Vertreterin oder ein Vertreter der evangelischen Kirche und der katholischen Kirche,
4.
je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Gewerkschaften und der Arbeitgeberverbände,
5.
zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Länder und
6.
eine Vertreterin oder ein Vertreter der kommunalen Spitzenverbände.
(3) Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend beruft die Mitglieder des Beirates in der Regel für die