§ 18 ZDG - Erstattung von Auslagen und Verdienstausfall
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§ 18 Erstattung von Auslagen und VerdienstausfallAnerkannten Kriegsdienstverweigerern werden die aus Anlass einer Prüfung ihrer Verfügbarkeit für den Zivildienst entstandenen notwendigen Auslagen sowie bei angeordneter persönlicher Vorstellung auch Verdienstausfall nach Maßgabe der für die Musterung bei den Wehrersatzbehörden geltenden Vorschriften erstattet.
Diskussion zu § 18 ZDG
LX
23.06.2025 14:25
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