während des Zivildienstes aus der Bundesrepublik Deutschland hinausverlegen,
2.
ohne die nach § 23 Abs. 4 erforderliche Genehmigung aus der Bundesrepublik Deutschland hinausverlegen oder
3.
aus der Bundesrepublik Deutschland hinausverlegen, ohne diese zu verlassen.
(2) Verlegen anerkannte Kriegsdienstverweigerer ihren ständigen Aufenthalt ohne die nach § 23 Abs. 4 erforderliche Genehmigung aus der Bundesrepublik Deutschland hinaus, so werden sie zum Zivildienst nach den Vorschriften dieses Gesetzes herangezogen.
Diskussion zu § 19a ZDG
LX
22.07.2025 23:56
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