§ 21 ZDG - Widerruf des Einberufungsbescheides
§ 21 Widerruf des Einberufungsbescheides Wird nach Zustellung des Einberufungsbescheides festgestellt, dass der anerkannte Kriegsdienstverweigerer nicht verfügbar ist, so ist der Einberufungsbescheid zu widerrufen. Der Widerrufsbescheid ist schriftlich zu erteilen und zuzustellen.
Diskussion zu § 21 ZDG
LX
23.07.2025 18:13