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§ 25c ZDG - Staatsbürgerliche Rechte
Stand 22.01.2020
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§ 25c Staatsbürgerliche Rechte
Der Dienstleistende hat die gleichen staatsbürgerlichen Rechte wie jeder andere Staatsbürger. Seine Rechte werden im Rahmen der Erfordernisse des Zivildienstes durch seine gesetzlich begründeten Pflichten beschränkt.