§ 25c ZDG - Staatsbürgerliche Rechte
§ 25c Staatsbürgerliche Rechte Der Dienstleistende hat die gleichen staatsbürgerlichen Rechte wie jeder andere Staatsbürger. Seine Rechte werden im Rahmen der Erfordernisse des Zivildienstes durch seine gesetzlich begründeten Pflichten beschränkt.
Diskussion zu § 25c ZDG
LX
13.08.2025 13:43