§ 25c ZDG - Staatsbürgerliche Rechte
§ 25c Staatsbürgerliche Rechte Der Dienstleistende hat die gleichen staatsbürgerlichen Rechte wie jeder andere Staatsbürger. Seine Rechte werden im Rahmen der Erfordernisse des Zivildienstes durch seine gesetzlich begründeten Pflichten beschränkt.