§ 25c Staatsbürgerliche RechteDer Dienstleistende hat die gleichen staatsbürgerlichen Rechte wie jeder andere Staatsbürger. Seine Rechte werden im Rahmen der Erfordernisse des Zivildienstes durch seine gesetzlich begründeten Pflichten beschränkt.
Diskussion zu § 25c ZDG
LX
13.08.2025 13:43
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