§ 26 ZDG - Achtung der demokratischen Grundordnung
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§ 26 Achtung der demokratischen GrundordnungDer Dienstleistende hat die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes in seinem gesamten Verhalten zu achten.
Diskussion zu § 26 ZDG
LX
23.07.2025 04:32
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