§ 26 ZDG - Achtung der demokratischen Grundordnung
§ 26 Achtung der demokratischen Grundordnung Der Dienstleistende hat die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes in seinem gesamten Verhalten zu achten.
Diskussion zu § 26 ZDG
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23.07.2025 04:32