§ 3 ZDG - Dienststellen
§ 3 Dienststellen Die Dienstpflichtigen leisten den Zivildienst in einer dafür anerkannten Beschäftigungsstelle, in einer Zivildienstschule oder in einer Zivildienstgruppe (Dienststellen). Sie können bei dringendem Bedarf auch in der Verwaltung des Zivildienstes beschäftigt werden.
Diskussion zu § 3 ZDG
LX
09.07.2025 03:02