§ 31 ZDG - Dienstliche Unterkunft; Gemeinschaftsverpflegung
§ 31 Dienstliche Unterkunft; Gemeinschaftsverpflegung Der Dienstleistende ist auf dienstliche Anordnung verpflichtet, in einer dienstlichen Unterkunft zu wohnen und an einer Gemeinschaftsverpflegung teilzunehmen. Dienstliche Unterkunft ist jede vom Bundesamt oder einer Dienststelle zugewiesene Unterkunft.