§ 5 ZDG - Aufstellung der Dienstgruppen
§ 5 Aufstellung der Dienstgruppen Dienstgruppen werden auf Anordnung des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend nach Bedarf aufgestellt. Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend bestimmt ihren Sitz nach Anhörung des beteiligten Landes.